Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ)

Allmächd, was für ein Wort... ein Wort, dass für einen selbst und für seinen Arbeitgeber durchaus eine wichtige Rolle spielen kann. 

Es geht sogar noch komplizierter. Nämlich so wie es die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beschreibt "Empfehlung der BIH zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen nach § 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeversordnung (SchwabAV)."

So, jetzt blickt erst mal keiner mehr was. So erging es zumindest mir. Darum versuche ich es mit eigenen Worten zu erklären.

Bei diesem Zuschuss handelt es sich um Geld, dass der Arbeitgeber beim Integrationsamt (oder der zuständigen Behörde) beantragen kann.  Der Arbeitgeber erhält einen finanziellen Zuschuss in einer vorher festgelegten Höhe (die Ermittlung erfolgt in Bedarfsstufen). Somit spart der Arbeitgeber sich einen Teil des Gehaltes, da ja das Amt einen gewissen Betrag beisteuert. Es ist also eine Entlastung für den Arbeitgeber und soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer trotz verminderter Leistung weiter beschäftigt werden kann.

Natürlich gibt es Grundvoraussetzungen, um überhaupt einen Antrag zu stellen. Am wichtigsten ist, man hat entweder einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Oder man liegt unter einen GdB von 50, hat aber eine erfolgreiche Gleichstellung über das Arbeitsamt erhalten.

Zudem spielen viele Faktoren rund um den Arbeitsplatz mit rein. Das Integrationsamt (oder die zuständige Behörde) berät die Arbeitgeber zusammen mit anderen Institutionen wie z. B. dem Technischen Beratungsdienst (TBD). Es muss natürlich vonseiten des Arbeitgebers her dafür gesorgt werden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zu 100 % belastet wird. Oder der Arbeitgeber findet einen anderen, angemessenen und zumutbaren Arbeitsplatz, auf dem weder eine Leistungsbeschränkung besteht noch eine personelle Unterstützung erforderlich ist. 

Das ganze gilt maximal 3 Jahre, beginnend mit dem Monat der Antragstellung. Der Zuschuss kann auf Antrag erneut erbracht werden.

Wer es genau wissen möchte, klickt hier unten auf den Link. Dieser führt zur Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

Die PDF zur Empfehlung der BIH stelle ich hier auch als Link zur Verfüfung.